LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.08.2002
10 Ta 306/02
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 157
MDR 2002, 1333
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 810/01

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.08.2002 (10 Ta 306/02) - DRsp Nr. 2003/4931

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 10 Ta 306/02

DRsp Nr. 2003/4931

»1. Ein Ordnungsgeld gegen die Partei, die der Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht nachgekommen ist, kann nur verhängt werden, wenn die ordnungsgemäße Ladung zum persönlichen Erscheinen dokumentiert ist. 2. Die Verhängung von Ordnungsgeld ist keine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens oder für das Scheitern von Vergleichsverhandlungen. Sanktionsgrund ist lediglich die pflichtwidrige Behinderung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und die Vereitelung des Vorantreibens des gerichtlichen Verfahrens. 3. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet aus, wenn das Gericht ungeachtet der Abwesenheit der Partei oder ihrer nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit in dem Termin, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist, durch Urteil entscheiden kann. Daran hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) nichts geändert.«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.