LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2002
16 Sa 1381/01 E
Normen:
BAT § 22 ; BAT § 23, Teil II, G der Anlage 1 a ; Nds. SchulG. § 14 ; Nds. SchulG. § 50 ; Nds. SchulG. § 53 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 09.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 19/00

LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2002 (16 Sa 1381/01 E) - DRsp Nr. 2003/4946

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1381/01 E

DRsp Nr. 2003/4946

»Eine Betreuungskraft an einer Sonderschule für geistig Behinderte mit unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten ist weder als Lehrkraft noch als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin zu vergüten, sondern als Erzieherin, da sie pädagogische Aufgaben übertragen erhalten hat.«

Normenkette:

BAT § 22 ; BAT § 23, Teil II, G der Anlage 1 a ; Nds. SchulG. § 14 ; Nds. SchulG. § 50 ; Nds. SchulG. § 53 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT rückwirkend ab dem 01.01.1998, hilfsweise ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c BAT.

Die am 11.07.1967 geborene Klägerin ist bei seit dem 01.02.1992 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.01.1992 als vollbeschäftigte Angestellte - Betreuungskraft - an der Sonderschule für geistig Behinderte in beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden nach dieser Vorschrift die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 6/7 der beigezogenen Akte 1 Ca 1060/95 E des Arbeitsgerichts Lingen/Ems) verwiesen.