LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.07.2002
10 Sa 657/02
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
DB 2003, 99
LAGReport 2003, 65
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 125/02

LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.07.2002 (10 Sa 657/02) - DRsp Nr. 2003/4934

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.07.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 657/02

DRsp Nr. 2003/4934

»1. Eine Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung ist nur dann Arbeitsentgelt im engeren Sinn, wenn die Zahlung nach der individuellen Leistung des einzelnen Arbeitnehmers berechnet wird. 2. Dagegen liegt eine Jahresabschlussgratifikation mit Mischcharakter vor, wenn die Sonderzahlung zwar an den Gesamtumsatz des Betriebes anknüpft, zusätzlich aber auch die erwiesene und/oder künftige Betriebstreue honorieren soll. 3. Auch bei einer umsatzabhängigen Jahresabschlussgratifikation ist eine Klausel, nach der die Zahlung nur solchen Arbeitnehmern zustehen soll, die an einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, wirksam. Der Ausschluss der Arbeitnehmer, die vor dem vom Arbeitgeber bestimmten Stichtag ausscheiden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch die Ausschlussklausel wird auch die Freiheit des Arbeitnehmers zum Ausspruch einer Eigenkündigung nicht in einer Weise beeinträchtigt, die sein durch Art. 12 Abs. 1 GG garantiertes Recht auf Berufsfreiheit verletzt.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Auskunft über die zur Bezifferung einer Klage auf Sondervergütung erforderlichen Berechnungsgrundlagen.

Die Klägerin war als Sekretärin für die Beklagten tätig. Sie bezog inklusive Fahrkostenerstattung zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 3.289,59 DM (1.681,94 EURO).