LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.08.2002
5 Sa 517/02
Normen:
BMT-G II § 53 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 104
NZA-RR 2003, 75
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 747/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.08.2002 (5 Sa 517/02) - DRsp Nr. 2003/4932

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 517/02

DRsp Nr. 2003/4932

»1. Gießt ein Arbeitnehmer (Müllwerker) im Verlaufe einer Auseinandersetzung über seinem Kollegen eine Tasse mit heißem Tee aus, liegt darin eine schwere Tätlichkeit, die zu erheblichen Verletzungen (insbesondere in Form von Verbrennungen) führen kann. Dieses Verhalten begründet selbst dann "an sich" einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der angegriffene Kollege den Streit provoziert und zuvor seinerseits dem anderen Arbeitnehmer warmen Kaffee ins Gesicht geschüttet hat. Jeder Arbeitnehmer, der sich mit Angriffswillen an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Kollegen beteiligt, ohne dass eine eindeutige Notwehrlage bestanden hat, bewirkt oder fördert eine ernstliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Umgangston unter den Arbeitnehmern (Müllwerkern) als "etwas rauher" beschrieben wird.