LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.01.2002
6 Sa 96/01
Normen:
BAT § 29 ; BAT § 34 ; BBesG § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 277/00

LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.01.2002 (6 Sa 96/01) - DRsp Nr. 2003/4960

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 96/01

DRsp Nr. 2003/4960

»Zur Höhe des Ortszuschlags eines teilzeitbeschäftigten Kirchenangestellten mit anfänglich vollbeschäftigter, dann ebenfalls teilzeitbeschäftigter Ehefrau als Landesbeamtin.«

Normenkette:

BAT § 29 ; BAT § 34 ; BBesG § 40 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger als teilzeitbeschäftigtem Kirchenmusiker zu zahlenden Ortszuschlags für die Zeit ab 1.8.1998 bis Januar 2000.

Der Kläger ist bei der beklagten Kirchengemeinde als Organist mit wöchentlich 15,625 Arbeitsstunden beschäftigt. Seine Ehefrau war in der Zeit vom 1.8. bis 31.10.1998 beim Land Niedersachsen als Beamtin vollbeschäftigt (40 wöchentliche Arbeitsstunden) und ab 1.11.1998 teilzeitbeschäftigt mit 34 wöchentlichen Arbeitsstunden.

Die Parteien vereinbarten einzelvertraglich die Geltung der Dienstvertragsordnung (DienstVO), die ihrerseits auf § 29 BAT verweist und damit auf § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).

Die Ehefrau des Klägers erhielt in der Zeit vom 1.8. bis 31.10.1998 den ungekürzten Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehegattenanteil) von DM 184,08, weil aus Sicht des Landes Niedersachsen der Kirchendienst des Klägers nicht als öffentlicher Dienst gilt. Der arbeitszeitanteilige Ortszuschlag des Klägers hätte, wäre seine Ehefrau von der Kirche beschäftigt worden, in der Differenzstufe 1/2 von DM 71,86 bestanden.