LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2002
13 Sa 53/02
Normen:
BGB § 618 ; BGB § 619 ; AGB-G § 9 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 289
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 664/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2002 (13 Sa 53/02) - DRsp Nr. 2003/4938

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 53/02

DRsp Nr. 2003/4938

»1. Vom Anwendudngsbereich der §§ 618, 619 BGB wird auch Schutzkleidung erfasst, die auf Grund lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Betrieb getragen werden muss. Die Kosten der Schutzkleidung hat der Arbeitgeber zu tragen, eine vertragliche Vereinbarung der Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist unwirksam. 2. Zur Inhaltskontrolle nach § 242 BGB in Verbindung mit § 9 AGBG

Normenkette:

BGB § 618 ; BGB § 619 ; AGB-G § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat monatlich 40,-- DM als Reinigungskosten für Arbeitskleidung vom Lohn der Klägerin einbehalten. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum März 1997 bis April 2001 Auszahlung der einbehaltenen Reinigungskosten in Höhe von 1.680,-- DM.

Die Beklagte unterhält einen Betrieb der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Die Klägerin ist als Produktionshelferin beschäftigt, der Bruttostundenlohn beträgt 14,-- DM. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 20.01.1997, Bl. 4 ff. d.A.. In § 6 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift Arbeitskleidung geregelt:

Für die Bereiche Produktion und Lager wird teilweise Berufskleidung gestellt. Aus sicherheitstechnischen, hygienischen und optischen Gründen muss die Arbeitskleidung auch getragen werden. Die Kosten für die Reinigung werden dem Mitarbeiter anteilig nach Absprache berechnet.