Die Beklagte hat monatlich 40,-- DM als Reinigungskosten für Arbeitskleidung vom Lohn der Klägerin einbehalten. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum März 1997 bis April 2001 Auszahlung der einbehaltenen Reinigungskosten in Höhe von 1.680,-- DM.
Die Beklagte unterhält einen Betrieb der lebensmittelverarbeitenden Industrie. Die Klägerin ist als Produktionshelferin beschäftigt, der Bruttostundenlohn beträgt 14,-- DM. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 20.01.1997, Bl. 4 ff. d.A.. In § 6 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift Arbeitskleidung geregelt:
Für die Bereiche Produktion und Lager wird teilweise Berufskleidung gestellt. Aus sicherheitstechnischen, hygienischen und optischen Gründen muss die Arbeitskleidung auch getragen werden. Die Kosten für die Reinigung werden dem Mitarbeiter anteilig nach Absprache berechnet.
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