Der Kläger begehrt für April 2000 bis Juli 2001 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 671,-- DM für Gedingeverdienst.
Der Kläger, der tarifgebunden ist, war von November 1973 bis September 1995 bei der Deutschen Bundesbahn/DB AG beschäftigt aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01.11.1973 (Bl. 7 d.A.). Mit Arbeitsvertrag vom 13.09.1995 (Bl. 8 ff. d.A.) begründete er ein Arbeitsverhältnis mit der Firma B GmbH, die inzwischen als A GmbH firmiert (im Folgenden: B ). B kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.1999 zum 31.03.2000 aus dringenden betrieblichen Gründen. Der Kläger begründete sodann gemäß Arbeitsvertrag vom 15.03.2000 zum 01.04.2000 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, der DB A GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2001, die Beklagte befindet sich derzeit in Liquidation. Seit August 2001 ist der Kläger Arbeitnehmer der DB V GmbH.
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