LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2002
13 Sa 56/02
Normen:
SiTV-Bahntrans § 4 nach BGB § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 131/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2002 (13 Sa 56/02) - DRsp Nr. 2003/4937

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 56/02

DRsp Nr. 2003/4937

»Bei Wiedereinstellung in ein Unternehmen des DB-Konzerns leben nach § 4 SiTV-Bahntrans nicht alle tariflichen Rechte wieder auf, die beim Wechsel zur Bahntrans bestanden haben. Gesichert sind nur die tariflichen Rechte, die bei lückenlosem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Unternehmen des DB-Konzerns im Zeitpunkt der Wiedereinstellung noch bestanden hätten.«

Normenkette:

SiTV-Bahntrans § 4 nach BGB § 613 a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für April 2000 bis Juli 2001 eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 671,-- DM für Gedingeverdienst.

Der Kläger, der tarifgebunden ist, war von November 1973 bis September 1995 bei der Deutschen Bundesbahn/DB AG beschäftigt aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01.11.1973 (Bl. 7 d.A.). Mit Arbeitsvertrag vom 13.09.1995 (Bl. 8 ff. d.A.) begründete er ein Arbeitsverhältnis mit der Firma B GmbH, die inzwischen als A GmbH firmiert (im Folgenden: B ). B kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.1999 zum 31.03.2000 aus dringenden betrieblichen Gründen. Der Kläger begründete sodann gemäß Arbeitsvertrag vom 15.03.2000 zum 01.04.2000 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, der DB A GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2001, die Beklagte befindet sich derzeit in Liquidation. Seit August 2001 ist der Kläger Arbeitnehmer der DB V GmbH.