LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2002
10 Sa 350/00
Normen:
StGB § 64 ; BAT § 22 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1073/99

LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.01.2002 (10 Sa 350/00) - DRsp Nr. 2003/4959

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 350/00

DRsp Nr. 2003/4959

»Die Vollzugszulage nach § 6 TV All. Zulage steht Angestellten in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesem Bereich zu. Bei der Berechnung der Zeiten "in" einer geschlossenen Abteilung oder Station sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte (hier: Arzt) entweder auf der geschlossenen Station oder mit Probanden dieser Station außerhalb (z. B. in seinem Dienstzimmer) verbringt. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Zeiten für Tätigkeiten ohne persönlichen Kontakt mit Pröbanden, selbst wenn es sich dabei um Zusammenhangstätigkeiten (z. B. Verwaltungsarbeiten) handelt.«

Normenkette:

StGB § 64 ; BAT § 22 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Vollzugszulage.

Der Kläger ist seit 1987 als Arzt beim beklagten Land im Niedersächsischen Landeskrankenhaus W in der Fachabteilung B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Passung Anwendung. Mit Schreiben vom 07.01.1998 wurde dem Kläger die so genannte Vollzugszulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (TV Allg. Zulage) in Höhe von 186,84 DM brutto zuerkannt. Diese Tarifbestimmung hat folgenden Wortlaut: