Die Parteien streiten um die Weitergewährung einer Vollzugszulage.
Der Kläger ist seit 1987 als Arzt beim beklagten Land im Niedersächsischen Landeskrankenhaus W in der Fachabteilung B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (
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