Der Kläger begehrt den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages für zwei Kinder seiner Lebensgefährtin. Er ist nicht Vater dieser Kinder.
Er ist in der Anästhesieabteilung der Beklagten beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet nach vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt zusammen. Zum Haushalt gehören vier Kinder, nämlich zwei 1999 bzw. 2000 geborene gemeinsame Kinder und zwei 1994 bzw. 1996 geborene Kinder der Lebensgefährtin. Die Beklagte zahlt Ortszuschlag der Stufe 4, sie berücksichtigt dabei nur die beiden gemeinsamen Kinder des Klägers und seiner Lebensgefährtin.
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