LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2002
13 Sa 1702/01
Normen:
BAT § 29 Abs. 2 Nr. 4 ; BAT § 29 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 64
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 11.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 203/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2002 (13 Sa 1702/01) - DRsp Nr. 2003/4947

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 13 Sa 1702/01

DRsp Nr. 2003/4947

»Der Angestellte im öffentlichen Dienst hat für Kinder seiner Lebensgefährtin, die im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Anspruch auf den kinderzogenen Teil des Ortszuschlages. Die daraus folgende Ungleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Verhältnis zur ehelichen Lebensgemeinschaft verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

BAT § 29 Abs. 2 Nr. 4 ; BAT § 29 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages für zwei Kinder seiner Lebensgefährtin. Er ist nicht Vater dieser Kinder.

Er ist in der Anästhesieabteilung der Beklagten beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet nach vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.

Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt zusammen. Zum Haushalt gehören vier Kinder, nämlich zwei 1999 bzw. 2000 geborene gemeinsame Kinder und zwei 1994 bzw. 1996 geborene Kinder der Lebensgefährtin. Die Beklagte zahlt Ortszuschlag der Stufe 4, sie berücksichtigt dabei nur die beiden gemeinsamen Kinder des Klägers und seiner Lebensgefährtin.