LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2002
2 Sa 1539/01
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2003, 212
LAGReport 2003, 99
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 428/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.06.2002 (2 Sa 1539/01) - DRsp Nr. 2003/4936

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 1539/01

DRsp Nr. 2003/4936

»1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG steht einer Verlängerung eines unter der Geltung des § 1 BeschFG wirksam sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. 2. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezieht sich auf die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, nicht auf seine Verlängerung bis zur zulässigen Gesamtdauer von 2 Jahren.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2002 geendet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer in der Zeit vom 05.03.1998 bis zum 30.11.1999 aufgrund von 3 Arbeitsverträgen befristet beschäftigt.

Die Beklagte begründete mit dem Kläger erneut ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 03.04.2000 bis zum 30.09.2000. Der Vertrag wurde am 30.06.2000 bis zum 31.03.2001 verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte am 12.03.2001 für die Zeit bis zum 30.06.2001. Über diesen Zeitpunkt hinaus wurde das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt.

Der Kläger bezog zuletzt in dem Arbeitsverhältnis eine Bruttomonatsvergütung von 4.596,00 DM.