Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2002 geendet hat.
Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer in der Zeit vom 05.03.1998 bis zum 30.11.1999 aufgrund von 3 Arbeitsverträgen befristet beschäftigt.
Die Beklagte begründete mit dem Kläger erneut ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 03.04.2000 bis zum 30.09.2000. Der Vertrag wurde am 30.06.2000 bis zum 31.03.2001 verlängert. Eine weitere Verlängerung erfolgte am 12.03.2001 für die Zeit bis zum 30.06.2001. Über diesen Zeitpunkt hinaus wurde das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt.
Der Kläger bezog zuletzt in dem Arbeitsverhältnis eine Bruttomonatsvergütung von 4.596,00 DM.
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