Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen für die Monate Dezember 1999 bis September 2000.
Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten als Fahrer im Werkfernverkehr beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, die zum 01.01.2000 in der IG Metall aufgegangen ist.
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