LAG Nürnberg - Urteil vom 20.09.2001
8 Sa 15/01
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 13.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 328/00

LAG Nürnberg - Urteil vom 20.09.2001 (8 Sa 15/01) - DRsp Nr. 2003/4968

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 15/01

DRsp Nr. 2003/4968

»Es liegt keine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn ein Arbeitnehmer sich zunächst mit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung, die eine untertarifliche Entlohnung vorsieht, einverstanden erklärt, sich dann aber später doch auf diese Unzulässigkeit beruft und die Lohndifferenz geltend macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er für den Lohnverzicht keine konkrete Gegenleistung vom Arbeitsgeber erhalten hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen für die Monate Dezember 1999 bis September 2000.

Der Kläger ist seit 1973 bei der Beklagten als Fahrer im Werkfernverkehr beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, die zum 01.01.2000 in der IG Metall aufgegangen ist.