Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, sogenannte Vorholschichten Samstags nach 23.00 Uhr zu leisten, bzw. ob er Samstagsvorholschichten generell ablehnen kann.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie. Sie arbeitet grundsätzlich im Drei-Schichtbetrieb (Früh-, Spät-, u. Nachtschicht). Der Kläger ist dort seit 1973 als Drucker beschäftigt. In der damaligen Einstellungsvereinbarung (Bl. 72/73 d.A.) haben die Parteien "den jeweils geltenden Manteltarifvertrag für das grafische (Druck-) Gewerbe als verbindlichen Vertragsbestandteil" vereinbart. Zum 31.12.1996 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband Druck aus. Zum selben Zeitpunkt endete auch der Manteltarifvertrag (
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