LAG Nürnberg - Urteil vom 22.11.2001
1 Sa 855/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; TVG § 3 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10648/99

LAG Nürnberg - Urteil vom 22.11.2001 (1 Sa 855/01) - DRsp Nr. 2003/4963

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 1 Sa 855/01

DRsp Nr. 2003/4963

»Ob eine Betriebsvereinbarung den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG beachtet, ist nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beurteilen.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; TVG § 3 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, sogenannte Vorholschichten Samstags nach 23.00 Uhr zu leisten, bzw. ob er Samstagsvorholschichten generell ablehnen kann.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie. Sie arbeitet grundsätzlich im Drei-Schichtbetrieb (Früh-, Spät-, u. Nachtschicht). Der Kläger ist dort seit 1973 als Drucker beschäftigt. In der damaligen Einstellungsvereinbarung (Bl. 72/73 d.A.) haben die Parteien "den jeweils geltenden Manteltarifvertrag für das grafische (Druck-) Gewerbe als verbindlichen Vertragsbestandteil" vereinbart. Zum 31.12.1996 trat die Beklagte aus dem Arbeitgeberverband Druck aus. Zum selben Zeitpunkt endete auch der Manteltarifvertrag (MTV) 1989 für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie. Er wurde mit Wirkung vom 01.01.1997 durch den MTV 1997 ersetzt. Zu den einschlägigen Inhalten der vorgenannten Manteltarifverträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen. Unter dem Datum vom 20.11.1996 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (Bl. 5 ff. d.A.), die zum 01.01.1997 in Kraft trat.