LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.11.2002
10 TaBV 743/02
Fundstellen:
AuR 2003, 197
AuR 2003, 237
NZA-RR 2003, 591
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 820/02

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.11.2002 (10 TaBV 743/02) - DRsp Nr. 2006/2128

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 743/02

DRsp Nr. 2006/2128

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens über die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2).

Am 06.03.2002 fand im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 5) eine Betriebsratswahl statt. Wahlberechtigt waren 41 Arbeitnehmerinnen und 92 Arbeitnehmer. Für die Wahl des siebenköpfigen Betriebsrats waren drei Vorschlagslisten eingereicht worden, auf denen jeweils nur eine Frau - und zwar auf dem fünften Platz der Liste I, dem vierten Platz der Liste II sowie auf dem dritten Platz der Liste III - und ansonsten ausschließlich Männer kandidierten. Auf die Listen I und III entfielen jeweils 34 Stimmen, auf die Liste II 35 Stimmen.

Unter Anwendung des in § 5 WahlO vorgeschriebenen d'Hondtschen Höchstzahlensystems errechnete der Wahlvorstand für das Geschlecht, welches sich in der Belegschaft in der Minderheit befindet, d. h. für die Frauen, einen Mindestanteil von zwei Betriebsratssitzen. Da sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenen Höchstzahlen keine Frau befand, führte der Wahlvorstand sodann das in § 15 Abs. 5 WahlO vorgesehene Verfahren durch und gelangte dabei zu der Feststellung, dass anstelle der männlichen Bewerber auf Platz 3 der Liste II und auf Platz 2 der Liste III die beiden auf diesen Listen befindlichen Frauen in den Betriebsrat gewählt sind.