LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.12.2006
4 TaBV 21/06
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 130/05

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.12.2006 (4 TaBV 21/06) - DRsp Nr. 2007/5913

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 21/06

DRsp Nr. 2007/5913

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer Videoüberwachung.

Der Antragsteller ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin betreibt in L... in der Niederlassung B. L. ein Briefzentrum für den Postleitzahlenbereich 23. Dort wird überwiegend mit Handsortierung gearbeitet. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. Oktober 2005 meldeten 250 Kunden 23 Verluste von Briefsendungen. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin verhandelten über die Installierung und Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich. Die angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2005 die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung (nachfolgend: BV). Diese ging dem Betriebsrat am 16. November 2005 zu. Am 30. November 2005 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Feststellung begehrt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer stationären Videoanlage getroffene Betriebsvereinbarung unwirksam sei.