I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlass einer Betriebsräteschulung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3., entstanden sind.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist nunmehr in der 2. Wahlperiode Betriebsratsvorsitzender.
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