LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.1999
4 TaBV 29/98
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6, Abs. 7, § 40 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 464
NZA 2000, 366
NZA-RR 1999, 643
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/98

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.1999 (4 TaBV 29/98) - DRsp Nr. 2000/8262

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 29/98

DRsp Nr. 2000/8262

Betriebsratsvorsitzender - Schulungsmaßnahmen - erforderliche Kenntnisse 1. Das Seminar "Das Leid mit dem Leiten - Seminar für Betriebsratsvorsitzende" vermittelt keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse. 2. Erforderlich i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG sind Schulungsveranstaltungen, wenn ohne den dort vermittelten Wissensstoff das Betriebsratsamt nicht ausgeführt werden kann. Rhetorikseminare dienen der persönlichen Vervollkommnung und sind wegen § 37 Abs. 7 BetrVG und Art. 12 GG als Bildungsveranstaltungen i.S. des § 37 Abs. 7 BetrVG anzusehen. 3. Die Darlegung persönlicher Defizite des Betriebsratsvorsitzenden, die seine Schulung erforderlich machen, ist notwendig, damit der Arbeitgeber die Kosten hierfür nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6, Abs. 7, § 40 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlass einer Betriebsräteschulung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3., entstanden sind.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist nunmehr in der 2. Wahlperiode Betriebsratsvorsitzender.