LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.10.2002
1 TaBV 16/02
Fundstellen:
AuR 2003, 311
DB 2003, 670
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7 d/02

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.10.2002 (1 TaBV 16/02) - DRsp Nr. 2006/2243

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 1 TaBV 16/02

DRsp Nr. 2006/2243

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Betriebsrat bei der Firma E... Gesellschaft ... mbH (Arbeitgeberin). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin Internet-Anschlüsse zur Verfügung zu stellen hat.

Die Arbeitgeberin, für deren Betrieb in W... der Betriebsrat gebildet wurde, ist eine 100 %ige Tochter der J... AG, die wiederum Tochtergesellschaft der J... AG ist. Die Arbeitgeberin ist tätig auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Regelungstechnik, Messtechnik, EDV, Optronik, Mechanik und Energietechnik. Im Betrieb W... sind 644 Mitarbeiter beschäftigt, mehr als 90 Arbeitsplätze sind mit einem Internetzugang ausgestattet. Es ist ein Intranet installiert, über das sowohl die Mitarbeiter der Werke in W... als auch in E... untereinander kommunizieren können. Der Betriebsrat verfügt zur Zeit über einen Zugang zum Intranet und einen E-Mail-Anschluss. Durch den Anschluss des Betriebsrats an das Internet entstehen keine Nutzungskosten, da die Arbeitgeberin für die Nutzung einen Flatrate-Vertrag abgeschlossen hat.

Von den 11 Mitgliedern des Betriebsrats sind 2 freigestellt. Im Betriebsratsbüro können sie jeweils über einen PC verfügen.