BAG - Beschluss vom 13.03.2013
7 ABR 69/11
Normen:
BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 2; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 81; BetrVG § 82 Abs. 1; BetrVG § 84 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 85; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2; AÜG § 14 Abs. 3; ZPO § 325 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 236
AuR 2013, 371
BAG-Pressemitteilung Nr. 18/13
BB 2013, 1779
BB 2013, 2045
BB 2013, 756
DB 2013, 1613
DB 2013, 27
DB 2013, 9
EzA-SD 2013, 12
EzA-SD 2013, 21
NZA 2013, 6
NZA 2013, 789
NZA-RR 2013, 5
ZIP 2013, 1489
ZIP 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 66/10
ArbG Nürnberg, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 81/10

Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

BAG, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 69/11

DRsp Nr. 2013/5875

Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen. Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Größe des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 51 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 52 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. 2. Nachdem der Senat die zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entwickelte sog. "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat, hält er an seiner Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht zu berücksichtigen, nicht weiter fest. In der Regel im Entleiherbetrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei den Schwellenwerten des § 9 Satz 1 BetrVG mitzuzählen. Dies ergibt eine insbesondere am Sinn und Zweck der gesetzlichen Schwellenwerte orientierte Auslegung.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 - 7 TaBV 66/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 14. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 4. November 2010 - 8 BV 81/10 - abgeändert.