LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2017
L 7 AS 1248/17 B ER ; L 7 AS 1249/17 B
Normen:
SGB II § 27 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 3; SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 12; BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1991/17

Leistungen zur Deckung des RegelbedarfsEinstweiliger RechtsschutzLeistungsausschluss für AuszubildendeBesondere Härte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 1248/17 B ER ; L 7 AS 1249/17 B

DRsp Nr. 2017/14247

Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für Auszubildende Besondere Härte

1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe (u.a.). des Abs. 3.; hiernach können Leistungen für Regelbedarfe erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. 2. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB II ist eine besondere Härte auch anzunehmen, wenn Auszubildende, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Abs. 3 BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.05.2017 geändert.