LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2014
L 20 AS 2697/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 20989/14

Leistungsausschluss EU-Bürger

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 20 AS 2697/14 B ER - Aktenzeichen L 20 AS 2699/14 B ER PKH

DRsp Nr. 2015/2640

Leistungsausschluss EU-Bürger

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2014 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - zu verpflichten. Auch ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist unbegründet, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).