LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2022
L 3 AS 50/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 151; SGG § 153 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 6; FreizügG/EU § 2 Abs. 5; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 117 AS 3604/15

Leistungsausschluss nachziehender Familienangehöriger von Ausländern von Leistungen gemäß dem SGB IIFreizügigkeit in der EU hinsichtlich des Anspruchs auf Bezug von Alg IIAnspruch von nachziehenden Familienangehörigen auf Leistungen gemäß dem SGB II bei Niederlassungserlaubnis des bereits im Inland ansässigen FamilienmitgliedsAuswirkungen eines bereits erteilten Aufenthaltstitels bei Nachzug von Familienangehörigen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen L 3 AS 50/20

DRsp Nr. 2023/2849

Leistungsausschluss nachziehender Familienangehöriger von Ausländern von Leistungen gemäß dem SGB II Freizügigkeit in der EU hinsichtlich des Anspruchs auf Bezug von Alg II Anspruch von nachziehenden Familienangehörigen auf Leistungen gemäß dem SGB II bei Niederlassungserlaubnis des bereits im Inland ansässigen Familienmitglieds Auswirkungen eines bereits erteilten Aufenthaltstitels bei Nachzug von Familienangehörigen

1. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schließt unterschiedslos alle Ausländerinnen und Ausländer von Leistungen nach dem SGB II aus, unabhängig davon, ob es sich um Unionsbürger oder um Drittstaatsangehörige handelt.2. § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass Drittstaatsangehörige, die zu einem Familienangehörigen, der über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis verfügt, nachziehen, vom dreimonatigen Leistungsausschluss ausgenommen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach § 29 AufenthG nicht vorgelegen haben und weder ein entsprechendes Visum noch ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde tatsächlich erteilt wurden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.