LAG Hamm - Beschluss vom 28.06.2006
13 TaBV 9/06
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 5 BV 20/05 - 07.12.2005,

Leitender Angestellter - keine bedeutende Prokura bei eingeschränkten Entscheidungsbefugnissen in mittlerem Unternehmen

LAG Hamm, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 9/06

DRsp Nr. 2007/977

Leitender Angestellter - keine bedeutende Prokura bei eingeschränkten Entscheidungsbefugnissen in mittlerem Unternehmen

1. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG kann ein Arbeitnehmer mit Prokura leitender Angestellter sein, sofern die im Rahmen der §§ 48 ff. HGB verliehene gesetzliche Vertretungsmacht auch im (Innen-) Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. 2. Der Status eines leitenden Angestellten ist allein von seiner Funktion her zu bestimmen und entzieht sich einer Festlegung etwa durch Leitungsebenen in der Unternehmenshierarchie; ihm müssen von der Leitung Aufgabenstellungen übertragen worden sein, die ihn in die Nähe des Arbeitgebers rücken und ihm Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen, die regelmäßig zumindest für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind. 3. Als leitender Angestellter muss der Arbeitnehmer in seinem Arbeitsbereich mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung handeln können; die danach vorausgesetzte Schlüsselposition hängt im Einzelfall von der Größe und Struktur sowie Organisation des betroffenen Unternehmens ab, namentlich ob es zentral oder dezentral geführt wird. 4. Von den gehobenen Tätigkeiten muss ein beachtlicher Teil der Gesamtarbeitszeit des Angestellten beansprucht wird; sie müssen seine Arbeit prägen, sie also schwerpunktmäßig bestimmen.