LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.01.2024
L 10 U 1916/22
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 4081/20

Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Gliedmaßenverlusts

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen L 10 U 1916/22

DRsp Nr. 2024/4636

Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen eines Gliedmaßenverlusts

Die Höhe der MdE bei Gliedmaßenverlusten bemisst sich ab 01.11.2019 unter Berücksichtigung des Konsenspapiers der MdE-Expertengruppe. Die dort genannten Eckwerte enthalten bereits die durch den Extremitätenverlust bedingte Fehlwahrnehmung (Phantomgefühl) sowie die damit regelmäßig in Verbindung stehenden Schmerzen. Bei Verlust des linken Zeigefingers ohne weitere Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Hand ist eine MdE von 10 v.H. angemessen. Bei sich damit nicht überschneidenden weiteren Funktionseinschränkungen infolge von Restsymptomen einer PTBS, die mit 20 v.H. zu bemessen sind, ergibt sich eine Gesamt-MdE von 30 v.H.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.05.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger über den 31.10.2019 hinaus zu gewährenden Verletztenrente im Streit.