LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2014
L 11 KR 4040/14 ER-B
Normen:
SGB 5 § 55;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2886/14

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2014 (L 11 KR 4040/14 ER-B) - DRsp Nr. 2015/1105

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 4040/14 ER-B

DRsp Nr. 2015/1105

Erklärt der Zahnarzt im Heil- und Kostenplan, dass die Kosten für eine dem Befund entsprechende Regelversorgung voraussichtlich in Höhe des doppelten Festzuschusses liegen, haben auch Versicherte, die mit der Tragung des Eigenanteils für die Versorgung mit Zahnersatz unzumutbar belastet würden, keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten, wenn diese höher als der doppelte Festzuschuss sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.09.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 5 § 55;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vollständige Übernahme der Kosten für Zahnersatz sowie die Einholung eines Obergutachtens zur Frage des Umfangs der notwendigen Versorgung.

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

1. 2. 3.