Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vollständige Übernahme der Kosten für Zahnersatz sowie die Einholung eines Obergutachtens zur Frage des Umfangs der notwendigen Versorgung.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
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