Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich.
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