Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der am 1947 geborene Kläger (Diplommusiker) begehrt vom Beklagten die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis, zur Anschaffung eines PKW sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung eines PKW.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Die Merkzeichen G und B sind ihm zuerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg vom 26.01.2004, Bl. 87 der Verwaltungsakte - VA -). Mit Bescheid vom 03.12.2007 übernahm der Beklagte im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und § 45 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Kosten für die Versorgung mit einem Mofa (Bl. 15 VA). Leistungen zur Unterhaltung des Mofas werden ihm fortlaufend gewährt.
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