LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2014
L 2 SO 4058/13
Normen:
EinglHV § 8 Abs 1; SGB 12 § 54; SGB 12 § 53;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1934/13

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2014 (L 2 SO 4058/13) - DRsp Nr. 2015/1096

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 2 SO 4058/13

DRsp Nr. 2015/1096

Kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Hilfe zur Beschaffung eines Kfz sofern anstelle der Benutzung eines (eigenen) Kfz andere Möglichkeiten in ausreichendem Umfang, hier insbesondere für Arztbesuche, Einkäufe, Gottesdienstbesuche und Mitarbeit in einem Musikverein, zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

EinglHV § 8 Abs 1; SGB 12 § 54; SGB 12 § 53;

Tatbestand

Der am 1947 geborene Kläger (Diplommusiker) begehrt vom Beklagten die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis, zur Anschaffung eines PKW sowie zum Betrieb und zur Unterhaltung eines PKW.

Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Die Merkzeichen G und B sind ihm zuerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes Heidelberg vom 26.01.2004, Bl. 87 der Verwaltungsakte - VA -). Mit Bescheid vom 03.12.2007 übernahm der Beklagte im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und § 45 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Kosten für die Versorgung mit einem Mofa (Bl. 15 VA). Leistungen zur Unterhaltung des Mofas werden ihm fortlaufend gewährt.