Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der endgültige Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der beigeladenen Versicherten Rosemarie Ströhle (nachfolgend Versicherte) für den Zeitraum 1. April 1976 bis 25. Juni 1977.
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