LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2014
L 2 R 2647/14
Normen:
SGB 6 § 233; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 7210/10

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2014 (L 2 R 2647/14) - DRsp Nr. 2015/1098

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 2 R 2647/14

DRsp Nr. 2015/1098

Auch ein Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft (siehe hierzu BSG Urteil vom 7. Juni 2012 - B 5 R 88/11 R -). 2. Bei dem Streit um die Durchführung der Nachversicherung handelt es sich nicht um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden mit der Folge, dass insoweit § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht einschlägig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der endgültige Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB 6 § 233; SGG § 144;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der beigeladenen Versicherten Rosemarie Ströhle (nachfolgend Versicherte) für den Zeitraum 1. April 1976 bis 25. Juni 1977.