LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2014
L 2 SO 2489/14
Normen:
SGB 12 § 41 Abs 4;
Fundstellen:
FuR 2015, 4
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 2351/11

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2014 (L 2 SO 2489/14) - DRsp Nr. 2015/1099

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen L 2 SO 2489/14

DRsp Nr. 2015/1099

Wer bei nur sehr geringen eigenen Einnahmen (hier monatliche Altersrente in Höhe von ca. 250 €) für seine laufenden sonstigen Lebenshaltungskosten (ohne Kosten der Unterkunft) den viereinhalbfachen sozialhilferechtlichen Regelbedarf aufwendet, obwohl er ohne weiteres hätte erkennen können, dass unter diesen Umständen das noch vorhandene Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht ist, fällt unter den Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 12 § 41 Abs 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.