Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss und der monatlichen Grundgebühr.
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