LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2015
L 7 SO 1475/15
Normen:
SGB 12 § 41 ff; SGB 12 § 82 Abs 2 Nr 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2439/14

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2015 (L 7 SO 1475/15) - DRsp Nr. 2016/1323

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 7 SO 1475/15

DRsp Nr. 2016/1323

Die "Übernahme von Versicherungsprämien" bildet keinen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden könnte, sondern steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den für den Bedarfsmonat, in dem die Versicherungsprämien fällig werden, bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Entscheidung, ob die Aufwendungen für eine Versicherungsprämie als Absetzbetrag nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII einkommensmindernd berücksichtigt werden können, kann nicht isoliert getroffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB 12 § 41 ff; SGB 12 § 82 Abs 2 Nr 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der jährlich entstehenden Versicherungsbeiträge einer "Nulltarif-Versicherung" für die Anfertigung von Sehhilfen streitig.