Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der jährlich entstehenden Versicherungsbeiträge einer "Nulltarif-Versicherung" für die Anfertigung von Sehhilfen streitig.
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