LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2015
L 6 U 3519/15
Normen:
SGG § 75; SGB 10 § 105; SGB 7 § 26;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 3882/14

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2015 (L 6 U 3519/15) - DRsp Nr. 2016/200

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen L 6 U 3519/15

DRsp Nr. 2016/200

1. Die Versicherte muss im Erstattungsstreit nicht notwendig beigeladen werden.2. Erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen auch erforderlich gewesen sein.3. Wenn gegenüber der Versicherten bescheidmässig festgestellt worden ist, dass eine Gesundheitsstörung folgenlos ausgeheilt ist, so muss dies im Erstattungsstreit auch gegenüber den anderen möglichen Trägern gelten, es sei denn, der Bescheid ist offensichltich unrichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 29.460,83 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 75; SGB 10 § 105; SGB 7 § 26;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch wegen Aufwendungen für eine psychologische Eignungsuntersuchung und eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme sowie wegen übernommener Bewerbungskosten in Höhe von insgesamt 29.460,83 € geltend.