LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2024
L 2 SO 1664/23
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 95/23

LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2024 (L 2 SO 1664/23) - DRsp Nr. 2024/5162

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen L 2 SO 1664/23

DRsp Nr. 2024/5162

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger macht eine Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf ausstehende Antworten auf sein Schreiben vom 13.02.2015 geltend.

Der 1980 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger erhielt vom Beklagten über viele Jahre bis 30.09.2021 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, vgl. Bewilligungsbescheide vom 23.06.2021 und 20.08.2021 sowie Aufhebungsbescheid vom 23.09.2021). In der Folgezeit lehnte der Beklagte mehrere (Neu-)Anträge des Klägers ab. Zahlreiche hiergegen erhobene Widerspruchs-, Klage- Berufungs- und Beschwerdeverfahren sowie Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieben erfolglos.