LSG Bayern - Beschluss vom 06.12.2012
L 15 SF 10/12 B E
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SF 992/10

LSG Bayern - Beschluss vom 06.12.2012 (L 15 SF 10/12 B E) - DRsp Nr. 2013/2942

LSG Bayern, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 10/12 B E

DRsp Nr. 2013/2942

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdeführer vertrat die damalige Klägerin in einem schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Aktenzeichen S 9 SB 208/10). Vorher war er bereits im Widerspruchsverfahren für diese tätig geworden; er hatte den Widerspruch eingelegt, danach hatte das Mandatsverhältnis sein Ende gefunden. Der Klägerin wurde für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO beigeordnet. Als Vorschuss auf die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen setzte das Sozialgericht 226,10 EUR fest. Das Klageverfahren endete durch außergerichtlichen Vergleich; zu einem Termin kam es nicht.