LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2011
L 11 AS 926/11 BPKH RG
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 118/11

LSG Bayern - Beschluss vom 12.12.2011 (L 11 AS 926/11 BPKH RG) - DRsp Nr. 2012/2184

LSG Bayern, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 926/11 BPKH RG

DRsp Nr. 2012/2184

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12.10.2011 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12.10.2011 hat der Senat die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth als unzulässig gemäß §§ 172 Abs 1, 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verworfen. Der Beschluss ist am 18.10.2011 dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Am 21.11.2011 hat der Kläger hiergegen "Gehörsrüge und Gegenvorstellung" erhoben. Die "Abweisung" der Beschwerde sei ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des 8. Senates des Bayer. Landessozialgerichts (Aufgabe seiner Rechtsprechung) erfolgt.

II. Die als Anhörungsrüge auszulegende Gehörsrüge ist nicht fristgerecht erhoben worden und von daher zu verwerfen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG). Die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge beträgt 2 Wochen ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seit 18.10.2011 hatte der Kläger Kenntnis vom Beschluss des Senates, die Anhörungsrüge ist erst am 21.11.2011 und damit verfristet erhoben worden.