LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2011
L 2 SF 391/11 B RG
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SF 93/10

LSG Bayern - Beschluss vom 13.12.2011 (L 2 SF 391/11 B RG) - DRsp Nr. 2012/2187

LSG Bayern, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 391/11 B RG

DRsp Nr. 2012/2187

I. Die Anhörungsrüge vom 17. August 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 in dem Verfahren L 2 SF 20/11 SB wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Gerichts vom 20.07.2011 gerügt.

Gemäß § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 SGG).

Der Beschluss vom 20.07.2011 über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2011 wegen Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Er wurde dem Bevollmächtigten des Klägers und Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 04.08.2011 zugestellt. Die Anhörungsrüge ist am 18.08.2011 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Sie ist damit form- und fristgerecht eingelegt.