LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008
L 8 SO 97/08 ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 76/06

LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2008 (L 8 SO 97/08 ER) - DRsp Nr. 2009/4567

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 97/08 ER

DRsp Nr. 2009/4567

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Antrag, dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Im vorliegenden Eilverfahren betreffend eine Berufung geht es um die Frage, ob im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen ist, dass der Antragsteller (Ast) als Erbe der verstorbenen Frau R. B. der Antragsgegnerin (Ag) nichts schulde und die Ag zu verpflichten, diesbezügliche Vollstreckungsmaßnahmen aus dem entsprechenden Vollstreckungstitel zu unterlassen.

Der 1926 geborene Ast wendet sich dagegen, dass ihn die Ag auf der Grundlage von § 92 c BSHG zum Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen heranzieht, die sie der am 05.06.2001 verstorbenen Frau R. B. (B) erbracht hat.

Die Anfechtungsklage des Ast gegen den entsprechen den Kostenersatzbescheid der Ag vom 14.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 13.10.2003 ab (Az.: 20 VG 1297/2003). Der Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen (vgl. dazu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.11.2005, 4 BF 435/03) und eine Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen den letztgenannten Beschluss blieben ohne Erfolg.