LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2008
L 16 B 893/08 R PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 150/08

LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2008 (L 16 B 893/08 R PKH) - DRsp Nr. 2009/4525

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen L 16 B 893/08 R PKH

DRsp Nr. 2009/4525

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin bezieht von der Beschwerdegegnerin seit 01.12.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Leistungsfalls am 17.05.2004 mit vermindertem Zugangsfaktor um 0,003 für 36 Kalendermonate wegen der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 21.02.2005).

Die befristet gewährte Rente wurde mit Bescheid vom 05.02.2007 zunächst verlängert und mit weiterem Bescheid vom 19.06.2008 auf unbestimmte Dauer in Höhe der bisherigen Rente gewährt. Der dagegen erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin, mit dem sie sich im wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006, Az. B 4 RA 22/05 R gegen die Kürzung des Zugangsfaktors wandte, wurde von der Beschwerdegegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Kürzung des Zugangsfaktors weiter.