LSG Bayern - Beschluss vom 23.10.2008
L 8 SO 93/06
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 63/05

LSG Bayern - Beschluss vom 23.10.2008 (L 8 SO 93/06) - DRsp Nr. 2009/3602

LSG Bayern, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 93/06

DRsp Nr. 2009/3602

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen teilweiser Anrechnung einer britischen Kriegsopferrente des Klägers (Dienststelle der sozialen Sicherheit - war pensions agency - in England) über einen Zeitraum vom 7. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 streitig.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Tatbestand wird auf den Inhalt des weiteren Beschlusses über Prozesskostenhilfe vom 8. Juli 2008 sowie des Beschlusses vom 25. August 2008 wegen Gegenvorstellung verwiesen (§ 136 Abs. 2 SGG).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 12.Oktober 2006 und unter Abänderung des Bescheids vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 zu verurteilen, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt ohne jedwede Anrechnung der Leistung der war pensions zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.