LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2014
L 7 AS 25/14 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2872/13

LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2014 (L 7 AS 25/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/3241

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 25/14 B ER

DRsp Nr. 2014/3241

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2013 abgeändert und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, 1.472,86 Euro direkt an den Energieversorger zu bezahlen.

Diese Zahlungsverpflichtung steht unter der Bedingung, dass die Antragsteller dem Antragsgegner binnen fünf Werktagen ab Zugang dieses Beschlusses die Inaugenscheinnahme aller Räume des Anwesens (Bauernhof und Nebengebäude) durch zwei Mitarbeiter des Antragsgegners ermöglichen. Hierbei sind die Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner umgehend Terminvorschläge zu unterbreiten.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat - sofern die Bedingung eintritt - den Antragstellern zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Falls die Bedingung nicht eintritt, bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Beklagte für eine Nachzahlung für Strom etwa 2.147,- Euro und höhere laufende Abschlagszahlungen zu übernehmen hat.