Die Vergütung des Antragstellers für das von ihm gefertigte Gutachten vom 07.08.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.080,90 Euro festgesetzt.
I. In dem Rechtsstreit von Herrn H. R. gegen Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken mit Az.: L 18 R 256/05 ist der Antragsteller gemäß §§ 103, 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Für sein Gutachten vom 07.08.2008 hat er mit Rechnung vom selben Tag 1.650,90 EUR geltend gemacht. Die in seinem Auftrag von Dres.F. und M. gefertigten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule sind von der Verrechnungsstelle für Ärzte O. H. GmbH gesondert in Rechnung gestellt worden und hier nicht streitgegenständlich.
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