LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008
L 7 AS 100/08
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 454/06

LSG Bayern - Urteil vom 11.12.2008 (L 7 AS 100/08) - DRsp Nr. 2009/15872

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 100/08

DRsp Nr. 2009/15872

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung seiner Regelleistung.

Der 55-jährige Kläger bezieht seit 01.01.2005 laufend Arbeitslosengeld (Alg) II. Davor erhielt er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Vom 01.01.1987 bis 31.12.1999 war der Kläger in der EDV-Branche selbstständig tätig (Vertrieb). Vom 01.03.2000 bis 18.04.2002 verbüßte er eine Haftstrafe. Seit 22.02.2002 ist er arbeitslos gemeldet. Sein Gesundheitszustand ließ es im streitgegenständlichen Zeitraum zu, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätte erwerbstätig sein können. In dieser Phase hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen.

Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 in Höhe von monatlich 572,72 EUR. Mit Bescheid vom 21.12.2005 änderte sie die Höhe der Bewilligung auf 616,38 EUR monatlich.