LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2011
L 18 AL 346/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 AL 57/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.12.2011 (L 18 AL 346/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/1633

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen L 18 AL 346/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/1633

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2011 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht - wie das Sozialgericht (SG) in seiner Rechtsmittelbelehrung ausführt - nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn vorliegend liegt kein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Auch ein Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG liegt ersichtlich nicht vor. Denn das SG hat hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - im Ergebnis zu Unrecht - verneint.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).