Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2011 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht - wie das Sozialgericht (
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|