Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Rücknahme eines Absenkungsbescheides des Beklagten für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 und die Auszahlung der gekürzten Regelleistungen.
Der Beklagte hatte das dem seinerzeit im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehenden Kläger gewährte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Januar 2010 iHv 10 vH der maßgebenden monatlichen Regelleistung (= 36,- EUR monatlich) abgesenkt (Bescheid vom 14. Oktober 2009) und entsprechend gekürzte Leistungsbeträge ausgezahlt.
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