Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin (
Es fehlt der Klage an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht.
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