LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2024
L 3 AS 734/23 NZB
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1549/19

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2024 (L 3 AS 734/23 NZB) - DRsp Nr. 2024/4876

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 734/23 NZB

DRsp Nr. 2024/4876

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 29. Juni 2023.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von 724,99 € (Regelbedarf 391 €, Warmwasserpauschale 8,99 € und Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH> 325 €) monatlich.