Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Streitgegenständlich ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (
Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von 724,99 € (Regelbedarf 391 €, Warmwasserpauschale 8,99 € und Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH> 325 €) monatlich.
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