LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2024
L 3 AS 750/23 NZB
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 760/21

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2024 (L 3 AS 750/23 NZB) - DRsp Nr. 2024/4877

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 750/23 NZB

DRsp Nr. 2024/4877

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 29. Juni 2023.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 07. Juli 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von 716,00 € monatlich.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 06. August 2014 eingegangenem Schreiben vom 04. August 2014 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 07. Juli 2014 sei unvollständig, da die Warmwasserpauschale von 8,79 € für die dezentrale Warmwasserversorgung für die Gastherme nicht aufgeführt worden sei.

Der Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 03. September 2014 um Mitteilung, wie das Warmwasser bei ihm aufbereitet werde. Versuche zur Feststellung im Wege des Hausbesuchs verliefen ausweislich des Prüfberichts des Beklagten vom 19. Dezember 2014 erfolglos.