Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010, mit dem das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers abgelehnt hat, ist unzulässig. Gemäß §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Beschwerde nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
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