LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2013
L 13 SB 137/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 3012/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2013 (L 13 SB 137/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/2879

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 137/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/2879

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz abgelehnt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dem Eingang der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Unterlagen sind vorliegend erst am 7. März 2013, also erst nach Verkündung des die erste Instanz abschließenden Urteils des Sozialgerichts vom 5. Februar 2013, zur Akte gelangt. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Erfolgsaussicht der Klage mehr.