Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2014 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt in der Sache, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere Leistungen zur Hilfe der Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zu gewähren, wobei sie sich bei der Bemessung der Kostenübernahme gegen die Anrechnung der Leistungen für einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - wendet.
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