LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2012
L 23 SO 106/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 SO 730/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2012 (L 23 SO 106/10) - DRsp Nr. 2013/2804

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen L 23 SO 106/10

DRsp Nr. 2013/2804

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin des gesamten Verfahrens findet nicht statt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung - noch - gegen die erstinstanzliche Aufhebung seines Rückforderungsbescheides, soweit er mit diesem von der Klägerin die Zahlung von Zinsen wegen eines im Jahre 2002 bewilligten Darlehens verlangt.

Die Klägerin stand im Jahre 2002 beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem damals geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Infolge eines Erbfalles wurde sie zu 1/3 Miteigentümerin eines Grundstückes in der Astraße in B.

Mit Bescheid vom 20. September 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin daraufhin ab dem 1. Oktober 2002 Sozialhilfe als Darlehen nach § 89 BSHG und führte im Darlehensbescheid folgendes aus:

"Das Darlehen ist von dem Zeitpunkt an, zu dem Ihnen jeweils Sozialhilfe ausgezahlt wird, mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Zinsen werden bis zur Fälligkeit der Darlehensschuld gestundet.

Sie sind Miteigentümerin eines Grundstückes in B, Astraße.

Der Wert des Grundstückes einschließlich der Bebauungen ist schätzen zu lassen.