Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2022 wie folgt geändert:
Das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben, soweit damit der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2020 aufgehoben worden ist, als der Beklagte mit diesem Bescheid das Merkzeichen "aG" entzogen hat. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Grad der Behinderung (GdB) von 100 auf 80 abgesenkt und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) entzogen hat.
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